Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz (QCG)

Für Beschäftigte spielen regelmäßige Weiterbildungen eine wichtige Rolle, um das eigene Know-how auf dem neuesten Stand zu halten. Gerade in Zeiten der Digitalisierung und des demografischen Wandels geht es auch um die Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes. Aber auch für Unternehmen ist die kontinuierliche Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden von großer Bedeutung, um qualifizierte und motivierte Beschäftigte zu gewinnen und zu halten.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz fördert die Agentur für Arbeit Beschäftigte, deren bisheriger Arbeitsplatz durch den Strukturwandel bedroht ist oder durch neue Technologien ersetzt werden könnte. Gefördert werden auch Personen, die sich in einem Engpassberuf weiterbilden wollen, der durch den Fachkräftemangel entstanden ist – unabhängig von Ausbildung, Alter, Betriebsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das ursprüngliche Förderinstrument zur „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (WeGebAU) wurde 2019 durch das Qualifizierungschancengesetz abgelöst. Seit dem 01. April 2024 haben Beschäftigte außerdem die Möglichkeit, das sogenannte Qualifizierungsgeld zu erhalten. Wie das geht und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erklären wir hier.


Die Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz hat viele Vorteile für Beschäftigte und Unternehmen. Es verschafft: 
  • Arbeitnehmenden arbeitssicherndes Know-how.
  • Anspruch auf eine Weiterbildung, wenn die arbeitgebende Instanz diese nicht ermöglicht oder ermöglichen kann.
  • Arbeitnehmenden die Möglichkeit, sich berufsbegleitend weiterzubilden.
  • Unternehmen qualifizierte Fachkräfte, Sicherheit und finanzielle Entlastung.

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Wer kann gefördert werden?

Vom Qualifizierungschancengesetz profitieren können:

  • Geringqualifizierte Beschäftigte mit oder ohne Berufsabschluss, die mindestens vier Jahre einer an- oder ungelernten Beschäftigung nachgegangen sind und ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können. 
  • Alle Beschäftigten, unabhängig von Ausbildung, Alter, Betriebsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Beschäftigte, die sich innerhalb eines Betriebes umorientieren oder weiterbilden möchten. 
  • Beschäftigte, deren bisheriger Arbeitsplatz vom Strukturwandel bedroht ist oder durch neue Technologien ersetzt werden könnte.
  • Beschäftigte, die in Engpassberufen arbeiten oder sich in einem Engpassberuf weiterbilden wollen.
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Voraussetzungen für eine Förderung 

Neben den oben genannten persönlichen Voraussetzungen gibt es weitere formale Bedingungen, an die eine Förderung und der Erhalt des Qualifizierungsgeldes geknüpft ist.

  • Notwendigkeit: Die Weiterbildung muss arbeitsplatzbezogene Kenntnisse vermitteln, die über eine kurzfristige Fortbildung hinausgehen und nicht durch das Aufstiegsförderungsgesetz abgedeckt werden können. Außerdem darf es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung handeln. 
  • Bereits abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung mind. 4 Jahre zurückliegend: Der abgeschlossene Berufsabschluss muss für eine Förderung mindestens vier Jahre zurückliegen. Gleiches gilt für die letzte nach dem Qualifizierungschancengesetz geförderte Weiterbildung.
  • Durchführung durch externen Bildungsträger: Die geförderte Weiterbildung darf nicht vom Unternehmen selbst, sondern muss von einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger durchgeführt werden.
  • Umfang der Weiterbildung: Es werden nur Weiterbildungen mit einem Umfang von mindestens 120 Stunden gefördert.

Überblick Förderhöhe und Arbeitgeberanteil

In welcher Höhe werden die Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen und wie hoch ist der Eigenanteil der Arbeitgebenden? Bei Qualifizierungen, die nicht auf einen Abschluss abzielen, ist hierbei die Unternehmensgröße entscheidend. Grundsätzlich gilt: je kleiner das Unternehmen, desto höher die mögliche Fördersumme. So sehen die aktuellen Regelungen aus:

Darüber hinaus erhalten die Teilnehmenden einer Weiterbildung bei bestandener Zwischen- und Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 bzw. 1.500 Euro. Nicht zuletzt bezuschusst die Agentur für Arbeit auch das Arbeitsentgelt. Für die Zeit der Weiterbildung, in der eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, gewährt die Agentur für Arbeit folgende Zuschüsse:

Höhe und Beantragung des Qualifizierungsgeldes

Neben der Förderung von Arbeitsentgelt und Weiterbildungskosten bietet die Agentur für Arbeit seit dem 01.04.2024 auch das sogenannte Qualifizierungsgeld (Entgeltersatzleistung) an. Dieses beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Darunter versteht man die Differenz zwischen dem reduzierten Nettoarbeitsentgelt, das Teilnehmende während der Dauer einer berufsbegleitenden Weiterbildung erhalten, und dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt bei voller Arbeitsleistung. Haben Beschäftigte mindestens ein Kind, so erhalten sie 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die Beantragung des Qualifizierungsgeldes kann online durch den Arbeitgeber erfolgen. Antworten auf häufig gestellte Fragen, eine Anleitung zur Beantragung des Qualifizierungsgeldes und weitere Informationen findest du hier.

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Die Teilnehmenden können jederzeit in eine Weiterbildung einsteigen und von zu Hause oder an einem unserer Standorte lernen – in Voll- oder Teilzeit.

Beste Aussichten Beste Aussichten

Beste Aussichten

Wer schon vor der Abschlussprüfung einen Job findet, kann die Weiterbildung berufsbegleitend beenden.

In 4 Schritten zur Förderung

Schritt 1

Bedarf ermitteln

Individuelle Bedarfsermittlung

Schritt 2

Voraussetzungen prüfen

Prüfung der Voraussetzungen im Unternehmen

Schritt 3

Beantragung

Beantragung der Förderung bei der Agentur für Arbeit durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

Schritt 4

Bewilligung

Bewilligung nach einem persönlichen Gespräch bei der Agentur für Arbeit vor Ort

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