Wie lange du Arbeitslosengeld bekommst, hängt zwar primär von deiner Beschäftigungszeit und deinem Alter ab, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch verlängern lassen – zum Beispiel mit einer Weiterbildung oder Umschulung, die von der Agentur für Arbeit mit einem Bildungsgutschein gefördert wird und die nachweislich deine Vermittlungschancen verbessert.
Eine Umschulung oder Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit kann also deine beruflichen Chancen enorm verbessern und gleichzeitig die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I verlängern. Sie bietet dir die wertvolle Möglichkeit, die Zeit sinnvoll zu nutzen, dich fachlich und persönlich weiterzuentwickeln und dich besser auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren. Du profitierst somit gleich doppelt von einer beruflichen Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit.
Wenn deine Weiterbildung oder Umschulung von der Agentur für Arbeit bewilligt wurde, wird dein Arbeitslosengeld I für die gesamte Dauer der Maßnahme fortgezahlt und die 2:1-Minusregel greift. Aber was bedeutet das genau? Für zwei Tage Teilnahme an einer Weiterbildung oder Umschulung während ALG-1-Bezug wird dir nur ein Tag von deinem ursprünglichen Anspruch abgezogen. Dein Arbeitslosengeldanspruch schrumpft also während deiner Weiterbildung oder Umschulung mit halber Geschwindigkeit. Und als wäre das nicht schon lohnenswert genug, verlängert sich dein Arbeitslosengeldanspruch nach erfolgreichem Abschluss deiner Weiterbildung oder Umschulung um weitere 30 Tage, um einen neuen Job zu finden – selbst wenn die eigentliche Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer bereits aufgebraucht ist.
Hier noch einmal ein Beispiel zur 2:1-Minusregel: Du bist arbeitslos und beziehst Arbeitslosengeld. Bei beruflicher Weiterbildung, die beispielsweise sechs Monate dauert, verringert sich deine Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer in dieser Zeit nur um drei Monate, statt um sechs – also mit halber Geschwindigkeit. Umgekehrt bedeutet das, dass sich dein Anspruch ohne Teilnahme um die vollen sechs Monate reduzieren würde.
Allerdings gilt es, hierbei zu unterscheiden, ob die Restanspruchsdauer bei Beginn der Weiterbildung mehr oder weniger als 90 Tage beträgt. Die folgenden zwei Beispiele machen die Unterschiede deutlich.
Beispiel 1: Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld bei Beginn der Weiterbildung mehr als 90 Tage
Wenn du zu Beginn der beruflichen Weiterbildung noch über einen Arbeitslosengeldanspruch von mehr als 90 Tagen verfügst, greift die bereits beschriebene 2:1-Minusregel – für zwei Tage Weiterbildung wird nur ein Tag ALG 1 angerechnet. Das bedeutet konkret: Bei einem verbleibenden ALG-1-Anspruch von 360 Tagen und einer Teilnahme an einer 120-tägigen Weiterbildung werden dir nur 60 Tage abgezogen. Somit besteht nach der Weiterbildung noch ein Anspruch von 300 Tagen auf ALG 1 und du hast mehr Zeit für die Jobsuche.
Beispiel 2: Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld bei Beginn der Weiterbildung 90 Tage oder weniger
Wenn dir bei Beginn der Weiterbildung weniger als 90 Tage Restanspruch zustehen, greift die sogenannte Schutzregel. Das bedeutet, dass eine weitere Minderung deines Arbeitslosengeldanspruchs sofort gestoppt wird, sobald dieser unter 90 Tage fällt. Darüber hinaus wird für die gesamte Weiterbildungsdauer Arbeitslosengeld gezahlt. Wenn die Maßnahme mindestens sechs Monate dauert, wird außerdem der Anspruch einmalig wieder auf 90 Tage erhöht.